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Zonierung von Nichtwohngebäuden

Flächen unterschiedlicher Nutzung, technischer Ausstattung oder Versorgung mit Tageslicht sind in Zonen zu unterteilen. Die Zonierung ist in DIN V 18599-1 unter Nr. 6 beschrieben und Anlage 2 der EnEV beschrieben.

Eine Zone umfasst die Räume eines Gebäudes, die durch einheitliche Nutzungsanforderungen (Beheizung, Kühlung,  Belüftung, Befeuchtung, Trinkwarmwasser, Beleuchtung) bei gleichartigen Randbedingungen gekennzeichnet sind.  Räume, die mindestens eine Anforderung an die Koditionierung haben, gehören zu einer "konditionierten Zone".

Räume einer Zone müssen nicht physisch miteinander verbunden sein (sie können z.B. in unterschiedlichen Geschossen an unterschiedlichen Stellen im Gebäude liegen). Eine physische Grenze (Wand) zwischen zwei Zonen ist nicht notwendigerweise erforderlich.

In der folgenden Tabelle werden einige wichtige Zonierungsregeln (mit den Quellenangaben) aufgelistet. Die Regeln ergeben sich aus der EnEV und der DIN V 18599-1 und DIN 18599-10.

 

Regel
Quelle
Die EnEV gilt entspr. §1 ausschließlich für Gebäude, deren Räume thermisch konditioniert (beheizt oder gekühlt) werden. Flächen von unbeheizten Räumen (z.B. Tiefgaragen) sind nicht in die Berechnung einzubeziehen.
EnEV 2007/2009 § 1 und Auslegungsfragen 9. Staffel
Flächen von insgesamt bis zu 3% der Gesamtfläche des Gebäudes dürfen einer anderen Zone zugeteilt werden
DIN V 18599-1 Nr. 6.2
Zonen unter 3% der Gesamtfläche des Gebäudes dürfen einer anderen Zone zugerechnet werden
Hinweis: Diese Regelung ist in der EnEV 2009 nicht mehr enthalten
EnEV 2007, Anl. 2 Nr. 2.3.1
Nicht direkt beheizte/gekühlte Räume (Technikräume, Dachräume etc.) werden wie folgt berücksichtigt:
  • Die Zonen werden als unbeheizte/ungekühlte Zonen berücksichtig
  • Die Temperatur dieser Zonen wird nach DIN V 18599-2 berechnet
  • Diesen Zonen wird ein Nutzungsprofil nach DIN V 18599-10 zugeordnet
DIN V 18599-1 Nr.6.2
Bei hohem Luftwechsel zwischen Räumen, sind diese Räume (unabhängig von ihrer Nutzung) in einer Gebäudezone zusammenzufassen. Der Luftwechsel zwischen Gebäudezonen ist unter DIN V 18599-2 unter Nr. 6.3.5 beschrieben (auch Abluftanlagen mit Zuluft aus anderen Räumen)
DIN V 18599-1 Nr. 6.2.1
DIN V 18599-2 Nr. 5.3.3
Die Nutzung Nr. 1 (Einzelbüro) und Nutzung Nr. 2 (Gruppenbüro mit zwei bis sechs Arbeitsplätzen) dürfen zur Nutzung Nr. 1 zusammengefasst werden
EnEV 2007, Anl. 2, Nr. 2.1.3 und Nr. 2.3.1
EnEV 2009, Anl. 2, Nr. 2.1.2 und Nr. 2.2.1
Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 aufgeführt sind, werden mit dem Nutzungsprofil 17 (Sonstige Aufenthaltsräume) berechnet. Alternativ können eigene Nutzungsprofile nach gesichertem allgemeinen Wissensstand individuell bestimmt werden. EnEV 2007, Anl. 2, Nr. 2.3.2
EnEV 2009, Anl. 2, Nr. 2.2.2

Bei Gebäuden, die hauptsächlich durch ihre Hauptnutzung geprägt werden, darf ein "Vereinfachtes Berechnungsverfahren" mit einem 1-Zonen-Modell verwendet werden. Das Verfahren gilt für:

  • Bürogebäude
  • Gebäude des Groß- und Einzelhandels (in 2007 nur Verkaufseinrichtungen) bis 1.000 m²
  • Gewerbebetriebe bis 1.000 m²
  • Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten
  • Beherbergungsstätten (in 2007 nur Hotels) und
  • Bibliotheken (nur 2009)
Für das vereinfachte Verfahren gelten weitere Bedingungen gemäß Anlage 2 Nr. 3 EnEV 2007/2009.
EnEV 2007, Anl. 2, Nr. 2.3.3 und Nr. 3
EnEV 2009, Anl. 2, Nr. 3
Für die Nutzungen Nr. 14 bis 20 ist die Übernahme der Nutzungs- und Betriebszeiten (Tabelle 4, Spalte 3-11) erlaubt, wenn dieses eine sich aus dem Nutzungskonzept des Gebäudes ergebende sinnvolle Annahme darstellt. DIN 18599-10 Anmerkung a zu Tab. 4
Flächen der Nutzung Nr. 19 (Verkehrsflächen) und Nr. 20 (Lager, Technik, Archiv) dürfen auch der Nutzung Nr. 18 (Nebenflächen ohne Aufenthaltsräume) zugeordnet werden.
DIN V 18599-10, Anmerkung b zu Tab. 4

 

Für Räume und Grundflächenanteile, die gekühlt werden gelten zusätzliche Zonenteilungskriterien:

 

Regel
Quelle
Räume sind auf unterschiedliche Zonen aufzuteilen, wenn sie unterschiedlich konditioniert werden (Heizung, Kühlung, Be- und Entfeuchten
DIN V 18599-1, Tab. 6, Zeile 1

Räume von großen Anlagen können zusammengefass werden. Das bei Anlagen mit:

  • Volumenstrom der Anlage > 5% des Luftvolumens des Gebäudes
  • Kälteleistung > 12 kW
  • Luftvolumenstrom > 3.000 m³/h
DIN V 18599-1, Tab. 6, Zeile 2
Räume mit unterschiedlicher installierter Leistung für Kunstlicht sind in unterschiedliche Zonen zu teilen DIN V 18599-1, Tab. 6, Zeile 3
Zonen mit unterschiedlicher Tageslichtversorgung und Raumkonditionierung sind bei großen Gebäudetiefen (>16 m) in Außen- und Innenzonen zu unterteilen. DIN V 18599-1, Tab. 6, Zeile 4

Räume an Fassaden mit unterschiedlichen Glasflächenanteilen sind in folgenden Gruppen zu zonieren:

  • Glasfläche < 30%
  • ≥ 30% und < 50%
  • ≥ 50% und < 70%
  • ≥70%
Alternativ Zusammenfassung bei Abweichung ≤ 20%
DIN V 18599-1, Tab. 6, Zeile 5
Räume mit unterschiedlichem Sonnenschutz (außen liegender Sonnenschutz  gtot > 0,12 | innenliegender Sonnenschutz gtot < 0,35 | innenliegender Sonnenschutz gtot ≥ 0,35) sind in Zonen zu unterteilen. Zusätzlich sind die Zonen nach Himmelsrichtungen zu unterteilen (Süd, Ost, West, Nord). Nur Zonen mit permanent verschatteten Fassaden und außenliegendem Sonnenschutz gtot < 0,12 können ohne Orientierung zusammengefasst werden. DIN V 18599-1, Tab. 6, Zeile 6