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  Bauprodukte: Anforderungen der Bauordnungen    
 
   

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Hinweis: Die hier beschriebenen Regeln wurden zum Teil durch europäische Bestimmungen abgelöst! Die Inhalte dieser Seite werden nicht angepasst.

Bauordnungsrecht

Die Anforderungen an Bauprodukte werden von den jeweiligen Länderbauordnungen bestimmt. Im allgemeinen gelten die folgenden Regelungen:

Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen
bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen.
(Nach: § 3(2) BauO Bln)

Um diese sehr allgemein gefasste Forderung einzuhalten, gelten für alle Bauprodukte die Regeln der folgenden Abschnitte. Darüber hinaus sind die Technischen Baubestimmungen einzuhalten.

Anforderungen an Bauprodukte

Geregelte Bauprodukte (Bauregelliste A, Teil 1 oder Bauregelliste B) sind nach den Bestimmungen der Bauregellisten herzustellen und einzubauben. Die/Der regelkonforme Herstellung/Einbau wird durch:

  • Übereinstimmungserklärung oder ein
  • Übereinstimmungszertifikat (überwachte Bauprodukte)

vom Hersteller/Einbauer bescheinigt. In vielen Fällen ist es für die Bauaufsichtsbehörden ausreichend, wenn sogenannte formlose »Gewährsbescheinigungen vorgelegt werden.

Sollen Bauteile und/oder Bauarten eingesetzt werden, die nicht durch die Bauregellisten geregelt werden oder als ungeregelt klassifiziert (Bauregelliste A, Teil 2 u. 3) wurden, so ist für ihre Verwendung:

  • eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
  • ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugniss
    (für Bauprodukte, deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sichterheit dienen, siehe Bauregelliste A, Teil 2 u. 3) oder
  • eine Zustimmung im Einzelfall

notwendig. Die Übereinstimmung mit den o.g. Regeln wird auf den Bauprodukten mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet.

Für Bauteile/Bauarten aus der Bauregelliste C werden keine Anforderungen gestellt.

Bei Bauprodukten, deren Herstellung / Einbau in außergewöhnlichem Maß von der Fachkenntnis und Erfahrung der damit betrauten Personen abhängt, können zusätzlich Anforderungen an die Qualifikation dieser Personen gestellt werden.

Für einzelne Bauprodukte kann auch die Überwachung der Herstellung, des Einbaues und der Wartung durch eine Überwachungsstelle vorgeschrieben werden.

 

URL zu diesem Dokument:
http://www.arch-m.de/info/bauprodukte/bauordnung.html
© hans-stefan müller, 23.09.2010