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Übergangsfrist für Verbrauchsausweise kleiner Gebäude endete am 30.9.2008Für Wohngebäude, die weniger als 5 Wohnungen haben und deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, dürfen ab dem 1.10.2008 (Ende der Übergangsfrist nach § 17, Abs. 2 EnEV 2007) keine günstigen Energieausweise nach dem Energieverbrauch (Verbrauchsausweise) nach § 19 EnEV 2007 mehr ausgestellt werden. Für diese Wohngebäude sind nur noch Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs zulässig. Unbegrenzt dürfen weiterhin für folgende Gebäude Energieausweise auf der Grundlage des Verbrauchs (Verbrauchsausweise) ausgestellt werden:
Das Anforderungsniveau für nach Wärmeschutzverordnung 1977 ist entweder über einen maximalen mittleren U-Wert (entspricht HT' und wurde damals als km,max bezeichnet) oder über Höchstwerte für einzelne Bauteile nachzuweisen. In der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand (BMVBS vom 26.7.07) sind unter Nr. 5 beispielhafte Konstruktionen aufgezählt, die das Anforderungsniveau einhalten. Weblinks |
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