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Seit Dezember 2009 gilt die neue EnEV Durchführungsverordnung Berlin (EnEV-DVO Bln)Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln) vom 18.12.2009 regelt die Prüfung von Nachweisen nach EnEV und die Überwachung der Ausführung. Seit der Einführung der "Privaten Nachweise" nach § 26a EnEV 2009 gilt die EnEV-DVO Bln nur noch für Neubauten und bei Änderungen von Gebäuden für die ein Nachweis nach § 9 Abs. 1, Satz 2 EnEV 2009 (Bedarfsberechnung) geführt wird oder bei Erweiterungen von über 50m² (§ 9 Abs. 5 EnEV 2009). Für alle anderen Maßnahmen sind lediglich "Private Nachweise" nach § 26a EnEV 2009 zu führen. Bei Neubauten, Änderungen von Gebäuden mit Bedarfsberechnung oder Erweiterungen von über 50m² ist von einem Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung:
Auch für Ausnahmen und Befreiungen nach § 24 und 25 EnEV sind Nachweise von Prüfsachverständigen erforderlich. Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten ist kein Prüfsachverständiger erforderlich. Eine Liste der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung soll von der Architektenkammer Berlin und der Baukammer Berlin geführt werden. Allerdings ist das Anerkennungsverfahren für die Prüfsachverständigen bisher noch nicht abschließend geregelt. Bis Ende 2010 gilt die Übergangsvorschrift nach § 9, die Energieberater mit bestimmten Qualifikationen berechtigt, Aufgaben eines Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung wahrzunehmen.
Als qualifizierter Energieberater bin ich berechtigt, Aufgaben eines Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung wahrzunehmen. Links |
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