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Gewährsbescheinigungen

In vielen Fällen ist es für die Bauaufsichtsbehörden ausreichend, wenn anstatt von Übereinstimmungserklärungen (für sämtliche eingesetzte Bauprodukte und Bauarten) sogenannte formlose Gewährsbescheinigungen vorgelegt werden, die inhaltlich etwa einer Übereinstimmungserklärung entsprechen.

Die Forderung nach Gewährsbescheinigungen, deren Vorlage von den Bauaufsichtsämtern zu den Bauzustandsbesichtigungen gefordert werden, leitet sich aus § 71 -Bauüberwachung- der Bauordnung ab. Hier werden die Befugnisse zur Beteiligung von Sachverständigen geregelt. Die Gewährsbescheinigung dient als Ersatz für die Hinzuziehung kostenpflichtiger Sachverständiger und soll vor versteckten Mängeln schützen, indem der Betreffende die ordnungsgemäße Ausführung seiner Bauteile bestätigt.

Inhalt

Der Aussteller bescheinigt, dass er seine Leistungen fachgerecht und mangelfrei entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt hat.

Der Aussteller bescheinigt außerdem, dass er die von ihm übernommenen Arbeiten entspr. den baurechtlichen Vorschriften und den genehmigten Bauvorlagen ordnungsgemäß ausgeführt hat. Er verpflichtet sich außerdem, Nachweise über die Verwendbarkeit von verwendeten Bauprodukten und Bauarten auf Anforderung vorzulegen.
(hierzu siehe auch § 52 b BauO Berlin)

 

URL zu diesem Dokument:
http://www.arch-m.de/info/bauprodukte/gewaehrsbesch.html
© hans-stefan müller, 23.09.2010