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Inhaltsverzeichnis

Richtlinien, Verordnungen und Gesetze, Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

  • TRGS 402 - Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen
  • TRGS 500 - Regelungen für Mineralfasern (neu: TRGS 905)
  • TRGS 517 - Asbest Bundesarbeitsblatt 2/92, S.80
  • TRGS 519 - Asbest - Abbruch- Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten vom 7.8.91 (Sachkundenachweis für Asbestsanierung) Bundesarbeitsblatt 9/91, S.65
  • TRGS 555 - Betriebsanweisungen Bundesarbeitsblatt 3/89, S.85
  • TRGS 900 - MAK-Werte - Maximale Arbeitsplatz Konzentration und biologische Arbeitsstofftoleranzwerte Bundesarbeitsblatt 1/92, S.36
  • TRGS 905 - Regelungen für Mineralfasern nach Einstufung durch den AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe) Bundesarbeitsblatt 6/94, S.57
  • Abfallgesetz (AbfG) vom 27.8.86 BGBl. S.1410
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26.10.93 BGBl.I
    • Anhang I - Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
    • Anhang III - Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
    • Anhang IV - Herstellungs- und Verwendungsverbote
  • Asbest-Richtlinien
  • Erläuterungen zu den Asbest-Richtlinien
  • TA Abfall

Vorraussetzungen der Gefährdung durch Faserstoffe

Eine Gefärdung durch mineralische Fasern entsteht dann, wenn die Fasern die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. WHO-Fasern:
    Länge > 5�m
    Durchmesser < 3�m
    Verhältnis Länge : Durchmesser > 3:1
  2. schlechte Löslichkeit in Körperflüssigkeit (bei Mineralfasern KI [Kanzerogenitästindex])

Kategorien zur Einstufung krebserzeugender Stoffe (GefStoffV)

Nach der Gefahrstoffverordnung (Anhang I, Punkt 1.4.2.1) werden krebserzeugende Stoffe in 3 Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1 - krebserzeugender Gefahrstoff

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden

Kategorie 2 - krebserzeugend in Tierversuchen

Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf:

  • geeigneten Langzeit-Tierversuchen
  • sonstigen relevanten Informationen

Kategorie 3 - krebsverdächtig

Stoffe, die wegen möglicher krebserregender Wirkung beim Menschen Anlaß zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Verwendungsverbot von Asbest (GefStoffV Anhang IV)

Nach Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) besteht für Asbest und asbesthaltige Zubereitungen ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Ausnahmen sind nur bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten, sowie zu Forschungszwecken möglich.

Messmethoden (VDI 3492) und Konzentrationen von Asbestfasern

Die Konzentration von Asbestfasern in der Luft wird in Fasern pro Kubikmeter (F/m3) gemessen. Die Messungen werden nach der VDI-Richtlinie VDI 3492 durchgeführt. Eine Obergrenze für Asbestkonzentrationen, bei denen ein Krebsrisiko ausgeschlossen werden kann, gibt es nicht, da bereits geringe Mengen von Fasern (unterhalb der Messgrenze) für die Krebsentstehung ausreichen. Eine geringere Asbestbelastung der Luft mindert allerdings das statistische Risiko einer Krebsentstehung. Folgende Konzentrationswerte werden in der Praxis verwendet:

  • <100 F/m3 - Reinluftgebiet
  • <300 F/m3 - Nachweisgrenze
  • <500 F/m3 - Sollwert nach einer Asbestsanierung
  • <1000 F/m3 - Richtwert des Bundesgesundheitamtes für Außenluft
  • <15000 F/m3 - Asbestanierung mit geringeren Sicherheitsmaßnahmen möglich
  • 25000 F/m3 - TRK-Wert (Tech.Richtkonzentration) entsprechend TRGS 900

Kanzerogenitätsindex für Mineralfasern (TRGS 905)

Für die Einstufung der Gefährlichkeit von Mineralfasern wurde in TRGS 905 der Kanzerogenitätsindex [KI] festgelegt. Dieser Index gilt nicht für Asbest! Der Kanzerogenitätsindex [KI] wird nach der stofflichen Zusammensetzung der zu bewertenden Mineralfasern ermittelt. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in v.H.) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massegehalt (in v.H.) von Aluminiumoxid.

Mineralfasern werden nach dem Kanzerogenitätsindex [KI] wie folgt eingeteilt, wenn sie in ihren Abmessungen den WHO-Fasern entsprechen:

  • Glasige WHO-Fasern mit einem Kanzerogenitätsindex KI<=30 wrden Kategorie 2 eingestuft.
  • Glasige WHO-Fasern mit einem Kanzerogenitätsindex KI>30 und KI<40 werden in Kategorie 3 eingestuft.
  • Für glasige WHO-Fasern erfolgt keine Einstufung als krebserzeugend, wenn deren Kanzerogenitätsindex KI>=40 beträgt.

Anhang - Bilder

Weissasbest

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Blauasbest

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http://www.arch-m.de/info/asbest.html
© hans-stefan müller, 23.09.2010