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Baustellenverordnung
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (»Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10.6.1998 (BGBl S. 1283) ist die nationale Umsetzung der »EG-Richtlinie 92/57/EWG. Sie dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Zur Erarbeitung von praxisnahen Regelungen wurde vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) eingerichtet. Projektgruppen dieses Ausschusses erarbeiten Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB).
Die Baustellenverordnung ergänzt das deutsche Arbeitsschutzrecht um folgende Pflichten des Bauherren:
- Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens,
- Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Baustellen,
- Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden,
- Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten,
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.
Durch diese Maßnahmen können sich für den Bauherrn positive Effekte ergeben, z.B.:
- verbesserte Kostentransparenz, indem schon in der Ausschreibung auf notwendige und gegebenenfalls gemeinsam zu nutzende Einrichtungen verwiesen wird, deren nachträgliche Berücksichtigung das Bauvorhaben verteuern würde,
- Optimierung des Bauablaufes, indem Störungen vermieden, das Terminverzugsrisiko vermindert und die Qualität der geleisteten Arbeit erhöht werden,
- Reduzierung der Kosten für spätere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Bauwerk, indem schon bei der Planung der Ausführung die erforderlichen Vorkehrungen für spätere Arbeiten berücksichtigt und in einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage dokumentiert werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkordinator
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere Koordinatoren zu bestellen.
Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator:
- die vorgesehenen Baumaßnahmen zu koordinieren.
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) auszuarbeiten.
- eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator:
- die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitschutzgesetztes zu koordinieren,
- darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
- die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
Soll ein Architekt die Leistungen des Koordinators übernehmen, so ist er für diese Leistungen gesondert zu vergüten. Vorgaben zur Qualifikation eines geeigneten Koordinators enthält RAB 30.
SiGePlan
Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen. RAB 31 enthält weitere Vorgaben zur Aufstellung des SiGePlan
Download
Hier können Sie den Gesetzestext und Regeln (RAB) als PDF-Dokumente herunterladen:
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- RAB 01: Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB
- RAB 10: Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)
- RAB 25: Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)
- RAB 30: Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
- RAB 31: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan -
- RAB 32: Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
- RAB 33: Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung
Links
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - Branchenschwerpunkt Bau
- Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)
URL zu diesem Dokument:
http://www.arch-m.de/info/baustellv.html
© hans-stefan müller, 24.06.2005